Investitionsprämie für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe

Um für Betriebe spürbare Anreize zu schaffen, in und nach der Corona-Krise zu investieren, wird mit der COVID-19-Investitionsprämie maximal 1 Mrd. Euro bereitgestellt.

Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung ein neues Förderungsprogramm konzipiert, welches auch für Land- und Forstwirte einen lukrativen Anreiz für notwendige Investitionen schafft.
Die COVID-19-Investitionsprämie steht allen Unternehmen mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich und damit auch allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung. Auch steuerlich pauschalierte Betriebe sind anspruchsberechtigt. Damit soll die Realisierung von notwendigen und zukunftsfähigen Investitionen unterstützt werden.
Die Prämie kann zusätzlich zu bestehenden Fördermaßnahmen in Anspruch genommen werden, andere Förderungen reduzieren den Zuschuss nicht. Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS).

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Die Bundesregierung hat ein neues Förderungsprogramm für Land- und Forstwirte konzipiert.

Eckpunkte und Details der COVID-19 Investitionsprämie:

  • Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren, steuerfreien Zuschüssen für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen.
  • Die Höhe des Zuschusses liegt grundsätzlich bei 7 % der förderfähigen Investitionen, für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit erhöht sich der Zuschuss auf 14%.
  • Die Antragstellung ist zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 möglich.
  • Der Investitionsbeginn muss vor dem 01.03.2021 liegen; Inbetriebnahme und Zahlung bis längstens 28.02.2022, für Investitionen über 20 Mio. Euro bis längstens 28.02.2024.
  • Die Abrechnung muss bis spätestens 3 Monate nach letzter Inbetriebnahme und Bezahlung erfolgen.
  • Die Unter- und Obergrenzen des Investitionsvolumens liegen zwischen 5.000 und 50 Mio. Euro ohne USt pro Betrieb.
Die Förderungshöhe beträgt generell 7% der förderfähigen Investitionskosten und 14% bei Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit. Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen.

Nicht förderfähig sind:

  • Klimaschädliche Investitionen, wie Fahrzeuge zum Transport oder zur Speicherung fossiler Energieträger; außerdem Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen. Ausgenommen davon sind Plug-in-Hybrid- und Range-Extender-Fahrzeuge; des Weiteren selbstfahrende Arbeitsmaschinen ab Stufe 5 der Abgasverordnung. Hinweis: Traktoren werden zu selbstfahrende Arbeitsmaschinen gezählt und sind daher als förderbar zu erachten, sofern sie mindestens der Abgasstufe 5 entsprechen.
  • Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden (dabei zählen Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche NICHT als erste Maßnahme).
  • Aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerische Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
  • Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken.
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
  • Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).
Die neue Investitionsprämie ist mit anderen Fördermaßnahmen kombinierbar.

Kombination mit anderen Förderungen:
Die COVID-19 Investitionsprämie ist mit anderen Fördermaßnahmen kombinierbar, insbesondere auch mit:

  • Investitionsförderungen aus dem Programm LE 14 – 20
  • Agrarinvestitionskrediten (AIK)
  • Umweltförderungen
  • AWS-Überbrückungsgarantien
  • Fixkostenzuschüsse

Am besten Sie wenden sich bei Fragen zu Förderungen an Ihren Lagerhaus-Fachberater. Die Lagerhaus-Vertriebsmitarbeiter beraten Sie gerne und halten Sie selbstverständlich auf dem neuesten Stand.
Weitere Informationen sind auf der Webseite der AWS zu finden sowie unter folgender Hotline: +43 (1) 501 75-400 (Montag–Freitag: 08.00–18.00 Uhr und Samstag: 08.00–15.00 Uhr).

Mehr Informationen zur neuen COVID-19-Investitionsprämie.